Kommunalpolitische Vereinigung Brandenburg

Satzung

Die Satzung wurde beschlossen auf der 1. Delegiertenkonferenz am 15.09.1991

1. Ergänzung auf der 3. Delegiertenkonferenz am 21.08.1993

2. Ergänzung auf der Landesversammlung am 12.10.2001

3. Ergänzung auf der 11. Delegiertenversammlung am 21.04.2007

 

§ 1  Name und Sitz

1. Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Brandenburg, im folgendem kurz KPV Brandenburg genannt, ist eine Vereinigung des CDU Landesverbandes Brandenburg. Die KPV Brandenburg ist als Landesvereinigung zugleich Teil der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU/CSU Deutschlands.

2. Sie hat Ihren Sitz in Werder (Havel).

 

§ 2  Aufgaben der Vereinigung

1. Die KPV hat die Aufgabe, den Einfluss der CDU im Bereich der Kommunalpolitik zu stärken und deren kommunalpolitische Grundsätze, im Rahmen der Tätigkeit ihrer Mitglieder zu verwirklichen.

 

§ 3  Publikationsorgan

1.  Das Fachorgan der KPV sind die „Kommunalpolitischen Blätter“.

2. Sie haben die Aufgabe, unter Beachtung der Grundsatzbeschlüsse der KPV, zu Anliegen der kommunalpolitischen Selbstverwaltung, Stellung zu nehmen, bewährte praktische Erfahrungen in der Kommunalpolitik vermitteln und die Mitglieder über kommunalpolitisch relevante Fragen zu unterrichten.

 

§ 4  Mitgliedschaft

1.  Der Aufbau der KPV Brandenburg vollzieht sich nach demokratischen Grundsätzen von unten nach oben, auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft.

  a) Alle der CDU angehörigen kommunalen Mandatsträger und sonstige Gremienmitglieder.

  b) Alle hauptamtlich in der Kommunalverwaltung Tätige, soweit sie Mitglied der CDU sind.

  c) Alle in der Kommunalpolitik Tätige, oder kommunalpolitisch interessierten Persönlichkeiten,
      sofern sie sich christlich demokratischen Werten verbunden fühlen.

2.  Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand der KPV Brandenburg auf Vorschlag des KPV Kreisvorstandes.

3.  Die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften können geschlossen der KPV Brandenburg beitreten. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.

4.  Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei, oder einer parteiähnlichen Gruppierung, schließt eine Mitgliedschaft in der KPV Brandenburg aus.

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Beitrittsantrag. Dieser ist zu richten an die Landesgeschäftsstelle der KPV Brandenburg.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Der Austritt aus der KPV Brandenburg erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an die Landesgeschäftsstelle der KPV.

2.  Scheidet ein KPV Mitglied aus der CDU aus, so scheidet es auch aus der KPV aus, falls nicht weitere Mitgliedschaft durch den Landesvorstand zugelassen wird.

 

§ 7  Aufgaben der Mitglieder

Die  Mitglieder  sollen  die  Aufgaben  der  KPV  nachhaltig  unterstützen,  indem  sie  in  ihrem Tätigkeitsbereich zum Erreichen der Ziele der Vereinigung beitragen.

 

§ 8  Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.

 

§ 9  Organe der KPV

Organe der KPV Brandenburg sind:

  a) die Delegiertenversammlung

  b) der Landesvorstand

 

§ 10  Delegiertenversammlung

1.  Die Delegiertenversammlung beschließt die Richtlinien der Kommunalpolitik der CDU des Landes Brandenburg.

2.  Sie wählt alle 2 Jahre den Landesvorstand und erteilt dem Landesvorstand in der Geschäfts- und Kassenführung Entlastung.

3.  Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung (vgl. § 14).

4.  In der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt

     a) die von den Kreisvereinigungen gewählten Delegierten,

     b) die Mitglieder des Landesvorstandes

5.  Die KPV-Kreisvereinigungen wählen für die Dauer von 2 Jahren für je angefangene 10.000 CDU Wählerstimmen der allgemeinen Kommunalwahlen zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen (kreisfreien Städte) einen Delegierten.

6.  Die Delegiertenversammlung kann jährlich, muss aber alle 2 Jahre einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7.  Die Delegiertenversammlung wählt die Vertreter der KPV Brandenburg in die Organe der KPV der CDU/CSU Deutschlands.

8.  Die  Delegiertenversammlung  kann  Ehrenmitglieder  auf  Vorschlag  des  Landesvorstandes ernennen.

9.  Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

10. durch den Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Auf Verlangen eines Viertels der Delegierten hat der Landesvorsitzende die Delegiertenversammlung einzuberufen.

 

§ 11 Landesvorstand

1.  Der Landesvorstand leitet die gesamte Arbeit der KPV Brandenburg. Er besteht aus dem Landesvorsitzenden, 3 stellvertretende Vorsitzende, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 10 Beisitzern.

2.  Der Landesvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er wird mindestens vierteljährlich vom Landesvorsitzenden einberufen.

3.  Die Einberufung des Landesvorstandes soll mit mindestens 14 tägiger Frist unter Angabe der vom Landesvorsitzenden zu bestimmenden Tagesordnung erfolgen.

4.  Der Landesvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

5. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Landesgeschäftsführer der KPV Brandenburg nimmt an den Sitzungen beratend teil.

6. Die Vereinigung wird durch den geschäftsführenden Landesvorstand, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, seinen 3 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten, mit der Maßgabe, dass der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer zu handeln berechtigt sind.

 

§ 12  Aufgaben des Landesvorstandes

1.  Der Landesvorstand ist für die politische Arbeit der KPV Brandenburg verantwortlich.

2.  Der Landesvorstand hat insbesondere den (jährlichen) Haushaltsplan festzustellen und hat die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers zu überprüfen und zu unterstützen.

3.  Der Landesvorstand kann Fachausschüsse und Kommissionen bilden.

4.  Der Landesvorstand hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzubereiten und mit auszuführen.

5. Der Landesvorstand ist gehalten, mit der Bundesvereinigung der KPV, den Kreisvereinigungen und den Gremien des CDU Landesverbandes zusammenzuarbeiten.

 

§ 13  Sitzungsniederschriften

Über alle Delegiertenversammlungen und über alle Sitzungen des Landesvorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Landesvorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die  Protokolle  sind  den  Delegierten  zuzuleiten,  die  Vorstandsprotokolle  nur  den  Vorstandsmitgliedern.

 

§ 14  Landesgeschäftsstelle

Die Landesgeschäftsstelle steht unter der Leitung eines vom Landesvorstand berufenen Landesgeschäftsführers, der die laufenden Geschäfte führt. Der Landesgeschäftsführer ist an die Weisungen des Landesvorstandes gebunden. Der Landesvorstand bestimmt Zahl und Art der Kräfte der Landesgeschäftsstelle.

 

§ 15 Kreisvereinigungen

1.  Den Kreisvereinigungen gehören jeweils die Mitglieder der KPV an, die in den betreffenden kreisfreien Städten bzw. Landkreises ihren Wohnsitz haben.

2.  Die Kreisvereinigungen sollen einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durchführen. Diese ist mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf eine Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist in der Einladung hinzuweisen.

3.  Für jede Kreisvereinigung ist ein Vorstand zu bilden, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, sowie bis zu 5 Beisitzern bestehen sollte.

4.  Die Mitglieder der Kreisvorstände werden von den Mitgliedern der Kreisvereinigung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.

5.  Die Kreisvereinigungen können unter Maßgabe dieser Satzung eigene Kreissatzungen beschließen. Diese ist dem KPV Landesvorstand zur Genehmigung vorzulegen.

6.  Die Kreisvereinigungen sind gehalten, dem Vorstand der Landesvereinigung auf Anforderung Bericht zu erstatten.

 

§ 16  Satzungsänderung

1.  Zur Satzungsänderung ist nur die Delegiertenversammlung berechtigt.

2.  Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3.  Der Gegenstand der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 17  Auflösung

1.  Eine Auflösung der KPV Brandenburg kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen, die nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

2.  Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten.

3.  Das Vermögen darf nur zu Parteizwecken verwendet werden.

 

§ 18  Verfahren

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere das Beschlussverfahren in der Delegiertenversammlung, sowie in den Sitzungen des Vorstandes enthält, gelten die Bestimmungen der Landessatzung der CDU Brandenburg.

 

§ 19  Anerkennung der Satzung

Die Satzung der Landesvereinigung bedarf der Zustimmung des CDU Landesverbandes.